Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

Das Berliner Institut für Gruppenanalyse e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Die Vermittlung der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Disziplin Gruppenanalyse an die Öffentlichkeit;
- Die Durchführung von Informationsvorträgen für die Öffentlichkeit. Für Informationsveranstaltungen und Vorträge werden keine Eintrittsgelder erhoben;
- Den Austausch gruppenanalytisch arbeitender Mitglieder des Vereins mit der Öffentlichkeit und eine zeitnahe Veröffentlichung der Diskussionsergebnisse an die Öffentlichkeit;
- Die Durchführung einer Weiterbildung für gruppenanalytisch interessierte Angehörige pädagogischer, klinischer, pflegerischer und anderer Berufsgruppen mit dem Ziel, sich für gruppenanalytische Arbeit in den o.g. Arbeitsfeldern zu qualifizieren. Die Qualifizierung wird gewährleistet durch die Erfüllung fachlicher Standards entsprechend den Vorgaben und Richtlinien der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, der Gesundheitsbehörden des Bundes und des Landes Berlin sowie sozialrechtlich relevanter Vorschriften und in Abstimmung mit den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausbildungsberechtigten Aus- und Weiterbildungs-Instituten.
- Die Förderung gegenseitigen wissenschaftlichen Austausches sowie die Einrichtung von Kooperationen mit gruppenanalytischen Instituten und Universitäten, sowie Universitätskliniken und Hochschulen, insbesondere der Fachbereiche Pädagogik, Soziologie, Psychologie, Medizin, einschließlich entsprechender internationaler Einrichtungen, sofern sie gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 2 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von
Wissenschaft und Forschung.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer hinsichtlich gruppentherapeutischer Qualifikation die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in der D3G bzw. die gruppentherapeutische Qualifikation der KBV-Anforderungen hinsichtlich analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Gruppenpsychotherapie (Anforderungen der Vereinbarungen und Richtlinien) oder gleichwertige Qualifikationen erfüllt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich vorliegen. Der Beantragende muss sich der Mitgliederversammlung vor der Wahl persönlich vorstellen.

2. Außerordentliches Mitglied kann werden jeder Ausbildungskandidat des Berliner Gruppenanalytischen Instituts mit dem Erreichen des Praktikantenstatus. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie können die MV bei Abstimmungen beraten, haben jedoch kein Stimmrecht.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Über die Höhe zu zahlender Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss wegen zweijähriger Säumigkeit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nach rechtzeitiger eingeschriebener Mahnung oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu bedarf es einer Mitteilung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und einer ¾ -Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für den Verein und die Kandidaten in der Weiterbildung sind die Ethik-Leitlinien der DGPT verbindlich.

§ 7 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Ausschuss für Aus-, Weiter- und Fortbildung (WBA)

4. der Ausschuss für Forschung und wissenschaftlichen Austausch

5. der Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Die ordentliche MV ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

2. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich, auch durch Fax oder e-mail, durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.

3. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins gelten die unter §13 formulierten Voraussetzungen.

4. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss, vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben, allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

6. Aufgaben der MV. Die MV als das oberste beschlussfassende Organ des Vereins entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.

- Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer/Innen

- Entlastung und Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vertretungsvorstands

- Wahl von zwei Kassenprüfern, die stimmberechtigte Mitglieder sind und nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer der Amtszeit des Vertretungsvorstands

- Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder, soweit schriftliche Anträge dazu vorliegen und die Antragsteller anwesend sind

- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

- Entscheidung von vereinsinternen wie -externen berufspolitischen Fragen

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und dem ersten und dem zweiten Stellvertreter. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Gegebenenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, statt. Werden für die Ämter der Vorsitzenden und der Stellvertreter jeweils nur ein Kandidat aufgestellt, können Vorsitzende und Stellvertreter in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Die Wahlen sind auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds geheim.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt die MV ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

4. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder oder andere Fachleute für besondere Aufgaben heranziehen.

5. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte und darüber hinaus für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dazu gehören insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausführung von deren Beschlüssen, Erstellung des Jahresberichts, Vertretung der gemeinsamen berufspolitischen Interessen aller Mitglieder.

6. Der Vorsitzende und alle weiteren Funktionsträgerentsprechend der Satzung des Vereins, haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Werden Mitglieder oder
andere Personen vom Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins beauftragt, so finden die für den Vorstand geltenden Regeln entsprechende Anwendung.

§ 10 Der Ausschuss für Aus-, Weiter- und Fortbildung

1. Der Ausschuss besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Zusätzlich gehören ihm zwei Vertreter/innen der Ausbildungskandidaten Weiterbildungsteilnehmer/innen mit beratender Stimme an. Davon müssen der Leiter des Ausschusses sowie der Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied Gruppenlehranalytiker nach den Richtlinien der D3G sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschuss kann weitere ordentliche Mitglieder kooptieren. Die Dauer einer Wahlperiode orientiert sich an der des geschäftsführenden Vorstands.

2. Die Weiterbildungsordnung orientiert sich an den Weiterbildungsrichtlinien der D3G.

3. Der Ausschuss beschließt, gestaltet das Curriculum und die Aufnahme der Bewerber/innen zur Weiterbildung und führt das Abschlusscolloquium durch. Er koordiniert den praktischen Teil der Weiterbildung. Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

4. Der Ausschuss macht dem Vorstand Vorschläge zur Ernennung von Gruppenlehranalytiker, Dozent und Lehrbeauftragten des Instituts sowie Vorschläge zur Beauftragung für die Durchführung von Zulassungsinterviews, Lehrgruppensupervision und Gruppenselbsterfahrung.

5. Der Leiter des Ausschusses informiert den geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über die laufenden Aktivitäten und Beschlüsse.

§ 11 Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

1. Der Ausschuss besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die mit einem Leiter aus ihrer Mitte von der MV gewählt werden. Die zeitliche Dauer der Wahlperiode orientiert sich an der des geschäftsführenden Vorstands.

2. Aufgabe des Ausschusses ist die Förderung und Betreuung von gruppen analytischen und gruppenpsychotherapeutischen Forschungsarbeiten sowie die Organisation des wissenschaftlichen Austausches der Mitglieder.

3. Der/die Leiter/in des Ausschusses informiert den geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über die laufenden Aktivitäten und Beschlüsse.

§ 12 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der Einrichtungen, die hinsichtlich der Wahrnehmung des Weiter- und Fortbildungsangebots einen Kooperationsvertrag mit dem Institut für Gruppenanalyse abgeschlossen haben.

2. Der Beirat hat beratende Funktion hinsichtlich aller Fragen, die Lehrinhalte und -umfang für die kooperierenden Einrichtungen betreffen.

3. Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung, die der aus seiner Mitte gewählte Beirats-Vorsitzende erstellt hat, einberufen.

4. Die Mitglieder des Beirats werden über die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse des Vorstandes regelmäßig und nach Bedarf unterrichtet. Die Beiratsmitglieder können an Vorstandssitzungen auf Beschluss des Vorstands beratend teilnehmen.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.

1.1 Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Nr. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

1.2 Die erneute Versammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins bedürfen dabei der 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

1.3 Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Änderungen
- Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.05.08
- Änderungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands vom 15.10.09 bezüglich § 9.6 auf Anregung der Finanzbehörden