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- Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.05.08
- Änderungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands vom
15.10.09 bezüglich § 9.6 auf Anregung der Finanzbehörden
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgaben.
Das Berliner Institut für Gruppenanalyse e.V. mit Sitz in
Berlin verfolgt aus-schließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und
Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Die Vermittlung der Erkenntnisse der wissenschaftlichen
Disziplin Gruppen-analyse an die Öffentlichkeit;
- Die Durchführung von Informationsvorträgen für die
Öffentlichkeit. Für Infor-mationsveranstaltungen und
Vorträge werden keine Eintrittsgelder erhoben;
- Den Austausch gruppenanalytisch arbeitender Mitglieder des
Vereins mit der Öffentlichkeit und eine zeitnahe
Veröffentlichung der Diskussionsergebnisse an die
Öffentlichkeit;
- Die Durchführung einer Weiterbildung für gruppenanalytisch
interessierte Angehörige pädagogischer, klinischer,
pflegerischer und anderer Berufsgruppen mit dem Ziel, sich
für gruppenanalytische Arbeit in den o.g. Arbeitsfeldern zu
qualifizieren. Die Qualifizierung wird gewährleistet durch
die Erfüllung fachlicher Standards entsprechend den Vorgaben
und Richtlinien der Bundesärztekammer, der
Bundespsychotherapeutenkammer, der Gesundheitsbehörden des
Bundes und des Landes Berlin sowie sozialrechtlich
relevanter Vorschriften und in Ab-stimmung mit den von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausbildungs-berechtigten
Aus- und Weiterbildungs-Instituten.
- Die Förderung gegenseitigen wissenschaftlichen Austausches
sowie die Einrichtung von Kooperationen mit
gruppenanalytischen Instituten und Universitäten, sowie
Universitätskliniken und Hochschulen, insbesondere der
Fachbereiche Pädagogik, Soziologie, Psychologie, Medizin,
einschließlich entsprechender internationaler Einrichtungen,
sofern sie gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind.
§ 2 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
Förderung von Wissenschaft und Forschung
§ 6 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer
hinsichtlich gruppentherapeutischer Qualifikation die
Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in den Sektionen
Analytische Gruppentherapie und Intendierte Dynamische
Gruppentherapie des D3G bzw. die gruppentherapeutische
Qualifikation der KBV-Anforderungen hinsichtlich
analytischer und tiefenpsychologisch fundierter
Gruppenpsychotherapie (Anforderungen der Vereinbarungen und
Richtlinien) oder gleichwertige Quali-fikationen erfüllt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich vorliegen.
Der Beantragende muss sich der Mitgliederversammlung vor der
Wahl persönlich vorstellen.
2. Außerordentliches Mitglied kann werden jede/r
Ausbildungskandidat/In des Berliner Gruppenanalytischen
Instituts mit dem Erreichen des Praktikantenstatus.
Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie können die MV bei
Abstimmungen beraten, haben jedoch kein Stimmrecht.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Über die Höhe zu zahlender Beiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand drei Monate zum Ende des
Geschäftsjahres
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss wegen
zweijähriger Säumigkeit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
nach rechtzeitiger eingeschriebener Mahnung oder wegen
groben Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des
Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu
bedarf es einer Mitteilung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung und einer ¾ -Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Für den Verein und die Kandidaten in
der Weiterbildung sind die Ethik-Leitlinien der DGPT
verbindlich.
§ 7 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuss für Aus-, Weiter- und Fortbildung
4. der Ausschuss für Forschung und wissenschaftlichen
Austausch
5. der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Die ordentliche MV ist einmal jährlich
einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist.
2. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich, auch
durch Fax oder e-mail, durch den Vorstand mit einer Frist
von mindestens vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können von allen
Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.
3. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung und
zur Auflösung des Vereins gelten die unter §10 formulierten
Voraussetzungen.
4. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
5. Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen. Das
Protokoll muß, vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterschrieben, allen Mitgliedern zugänglich
gemacht werden.
6. Aufgaben der MV. Die MV als das oberste
beschlussfassende Organ des Vereins entscheidet über alle
grundsätzlichen Angelegenheiten. In ihre Zuständigkeit
fallen insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
- Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der
Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des
Vertretungsvorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die stimmberechtigte
Mitglieder sind und nicht dem Vorstand angehören, für die
Dauer der Amtszeit des Vertretungsvorstands
- Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder,
soweit schriftliche Anträge dazu vorliegen und die
Antragsteller/innen anwesend sind
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
- Entscheidung von vereinsinternen wie -externen
berufspolitischen Fragen
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und
dem ersten und dem zweiten Stellvertreter. Er ist Vorstand
im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden
von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
Gegebenenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf
sich vereinigt hatten, statt. Werden für die Ämter des
Vorsitzenden und der Stellvertreter jeweils nur ein Kandidat
aufgestellt, können Vorsitzender und Stellvertreter in einem
gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Die Wahlen sind auf
Antrag eines ordentlichen Mitglieds geheim.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren
gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt die MV ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
4. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder oder andere
Fachleute für besondere Aufgaben heranziehen.
5. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden
Geschäfte und darüber hinaus für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. Dazu gehören insbesondere: Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausführung
von deren Beschlüssen, Erstellung des Jahresberichts,
Vertretung der gemeinsamen berufspolitischen Interessen
aller Mitglieder.
6. Der Vorsitzende und alle weiteren Funktionsträger
entsprechend der Satzung des Vereins haben Anspruch auf eine
angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Werden Mitglieder
oder andere Personen vom Vorstand zur Wahrnehmung von
Aufgaben des Vereins beauftragt, so finden die für den
Vorstand geltenden Regeln entsprechende Anwendung.
§ 10 Der Ausschuss für Aus-, Weiter- und
Fortbildung
1. Der Ausschuss besteht aus mindestens 5
ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Zusätzlich gehören ihm
zwei Vertreter der Ausbildungskandidaten mit beratender
Stimme an. Davon sollen der/die Leiter/In des Ausschusses
sowie der/die Stellvertreter/In sowie ein weiteres Mitglied
GruppenlehranalytikerInnen nach den Richtlinien der
Sektionen Analytische Gruppenpsychotherapie und Intendierte
Dynamische Gruppentherapie des D3G sein. Sie werden von der
Mitglieder-versammlung gewählt. Der Ausschuss kann weitere
ordentliche Mitglieder kooptieren. Die Dauer einer
Wahlperiode orientiert sich an der des geschäfts-führenden
Vorstands.
2. Die Weiterbildungsordnung orientiert sich an den
Weiterbildungs - Richtlinien der Sektion Analytische
Gruppenpsychotherapie und Intendierte Dynamische
Gruppentherapie des D3G.
3. Der Ausschuss beschließt das Curriculum und die
Aufnahme der Bewerber zur Weiterbildung und führt das
Abschlusscolloqium durch. Er koordiniert den praktischen
Teil der Weiterbildung. Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
des Vorstands.
4. Der Ausschuss macht dem Vorstand Vorschläge zur
Ernennung von Gruppen-lehranalytikern, Dozenten und
Lehrbeauftragten des Instituts sowie Vorschläge zur
Beauftragung für die Durchführung von Zulassungsinterviews,
Lehrgruppensupervision und Gruppenselbsterfahrung.
5. Der/die Leiter/in des Ausschusses informiert den
geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über die laufenden
Aktivitäten und Beschlüsse.
§ 11 Der Ausschuss für Forschung und
wissenschaftlichen Austausch
1. Der Ausschuss besteht aus mindestens fünf
ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die mit einem Leiter
aus ihrer Mitte von der MV gewählt werden. Die zeitliche
Dauer der Wahlperiode orientiert sich an der des
geschäftsführenden Vorstands.
2. Aufgabe des Ausschusses ist die Förderung und
Betreuung von gruppen-analytischen und
gruppenpsychotherapeutischen Forschungsarbeiten sowie die
Organisation des wissenschaftlichen Austausches der
Mitglieder.
3. Der/die Leiter/in des Ausschusses informiert den
geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über die laufenden
Aktivitäten und Beschlüsse.
§ 12 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der
Einrichtungen, die hinsichtlich der Wahrnehmung des Weiter-
und Fortbildungsangebots einen Kooperati-onsvertrag mit dem
Institut für Gruppenanalyse abgeschlossen haben.
2. Der Beirat hat beratende Funktion hinsichtlich
aller Fragen, die Lehrinhalte und -umfang für die
kooperierenden Einrichtungen betreffen.
3. Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal im
Jahr schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens
vier Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung, die der aus
seiner Mitte gewählte Beirats-Vorsitzende erstellt hat,
einberufen.
4. Die Mitglieder des Beirats werden über die
laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse des
Vorstandes regelmäßig und nach Bedarf unterrichtet. Die
Beiratsmitglieder können an Vorstandssitzungen auf Beschluss
des Vorstands beratend teilnehmen.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3
der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
1.1 Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Nr. 1
nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit
dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung
darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
1.2 Die erneute Versammlung ist beschlussfähig
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des
Vereins bedürfen dabei der 2/3-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
1.3 Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen
Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu
enthalten.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
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Dipl.-Psych. Wilhelm Meyer
(1. Vorsitzender)
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Dipl.-Psych. Gerdi Zeller
(Stellvertretende Vorsitzende)
__________________
Dipl.-Psych. Lothar Kittel
(Stellvertretender Vorsitzende) |
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